660.100
DBSTV
CH-BS
§ 10 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)
Inkrafttreten und Übergangsregelung
§ 10 DBStV
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1995 wirksam.
2. Die Verordnung vom 29. April 1941 über den Vollzug der direkten Bundessteuer im Kanton Basel-Stadt sowie das Verfahrensreglement der Kantonalen Rekurskommission für eidgenössische Abgaben vom 14. Februar 1961 werden aufgehoben.