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660.100 DBSTV CH-BS

§ 10 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)

Inkrafttreten und Übergangsregelung
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§ 10 DBStV

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1995 wirksam.

2. Die Verordnung vom 29. April 1941 über den Vollzug der direkten Bundessteuer im Kanton Basel-Stadt sowie das Verfahrensreglement der Kantonalen Rekurskommission für eidgenössische Abgaben vom 14. Februar 1961 werden aufgehoben.

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