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660.100 DBSTV CH-BS

§ 1 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)

Organisation, Verfahren und Bezug - Verweis auf das kantonale Organisations- und Verfahrensrecht
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§ 1 DBStV

1. Soweit das Bundesgesetz und diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften für den Vollzug der direkten Bundessteuer vorsehen, finden die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation der Steuerbehörden, das Verfahren und den Steuerbezug sinngemäss Anwendung.

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