650.510
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
1. Für die Gewährung der Steuerbefreiung gemäss § 4 Abs. 2 des Gesetzes und die Erhebung der Strafsteuer gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig.