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§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

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§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

1. Für die Gewährung der Steuerbefreiung gemäss § 4 Abs. 2 des Gesetzes und die Erhebung der Strafsteuer gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig.

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