Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
650.510 CH-BS

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

1. Teilsteuerbeträge unter Fr. 10 werden der betreffenden Person beim nächsten Geschäftsfall verrechnet.

← § 3 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge Kanton Basel-Stadt 650.510 § 5 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →