650.510
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
1. Die Motorfahrzeugsteuer wird im Voraus für ein ganzes Kalenderjahr erhoben.
2. In begründeten Fällen kann die Entrichtung der Steuer ausnahmsweise in halbjährlichen Raten bewilligt werden. Pro Rate ist ein Zuschlag von Fr. 10 als Gebühr zu entrichten.
3. Die Motorfahrzeugsteuer für ein angebrochenes Jahr wird pro Tag berechnet. Der Tagessteuersatz beträgt ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer.