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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

1. ...

2. ...

3. Für umweltfreundliche Lieferwagen (EURO5-Abgasnorm und besser) wird ein Steuerrabatt von Fr. 250 gewährt, wobei die jährliche Steuer in jedem Fall mindestens Fr. 180 beträgt.

4. Für umweltunfreundliche Lieferwagen (EURO4-Abgasnorm und schlechter) wird ein Steuerzuschlag von Fr. 50 erhoben.

5. Für Motorräder mit elektrischem Antrieb wird die ordentliche Steuer um 20% ermässigt, die jährliche Steuer beträgt in jedem Fall mindestens Fr. 50.

6. Die Beweislast für die den Steuerrabatt auslösenden Kriterien trägt die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter. Für Fahrzeuge, bei denen die Steuerrabatt- bzw. die Steuerzuschlagskriterien nicht zweifelsfrei feststellbar sind, bleibt eine individuelle Steuerbemessung durch die Behörde sowie ein Steuerzuschlag von Fr. 250 vorbehalten.

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