650.510
CH-BS
§ 1a Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
§ 1a Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
1. Die Beweislast für die Steuerbemessungskriterien trägt die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter. Sind die Angaben für die Steuerberechnung nicht zweifelsfrei feststellbar, bleibt eine individuelle Steuerbemessung durch die Behörde vorbehalten.