§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
1. Für Personenwagen, unabhängig ihrer Antriebsart, setzt sich die jährliche Steuer aus den Komponenten Leergewicht und CO2-Emissionen zusammen. Können die CO2-Emissionen nicht festgestellt werden, bemisst die Behörde den gesamten zu bezahlenden Steuerbetrag auf der Berechnungsgrundlage von 250% des Leergewichtsansatzes.
1bis. Für Fahrzeugarten, die ausschliesslich durch elektrische Energie angetrieben und nach Hubraum (cm³) besteuert werden, erfolgt die Berechnung des (theoretischen) Hubraums durch Umwandlung der Leistung (kW) aufgrund nachstehender Formel
H = L ÷ 0,045
H = Hubraum
L = Motorleistung in Kilowatt (kW)
0,045 = Umwandlungskonstante
2. Für Hybridfahrzeuge, die mit einem Verbrennungs- und einem Elektromotor ausgerüstet sind sowie nach Hubraum (cm³) besteuert werden, wird für die Bestimmung des zu entrichtenden Steuerbetrags nur der Hubraum des Verbrennungsmotors berücksichtigt.
3. Für die Feststellung des prozentualen Anteils an Personenwagen mit ausschliesslichem Elektroantrieb gemäss § 3 Abs. 9 des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge gilt als Stichtag jeweils der Stand vom 30. Juni. Allfällige Änderungen werden auf den 1. Januar des Folgejahres wirksam.