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650.500 CH-BS

§ 8 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

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§ 8 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben

1. das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. Oktober 1937;

2. der Grossratsbeschluss betreffend die Erhebung von Zuschlägen zur Motorfahrzeugsteuer vom 8. April 1948.

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