650.500
CH-BS
§ 8 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
§ 8 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben
1. das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. Oktober 1937;
2. der Grossratsbeschluss betreffend die Erhebung von Zuschlägen zur Motorfahrzeugsteuer vom 8. April 1948.