650.500
CH-BS
§ 7 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
§ 7 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
1. Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unberechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges sind die entsprechenden Motorfahrzeugsteuern unabhängig von allfälliger Bestrafung nachzuzahlen.
2. Überdies ist dem fehlbaren Steuerpflichtigen vom zuständigen Departement eine Strafsteuer bis zum fünffachen des umgangenen Steuerbetrages aufzuerlegen. Bei geringfügigem Verschulden kann von einer Strafsteuer abgesehen werden.
3. Die Steuerschuld verjährt in fünf, festgesetzte Nachzahlungen und Strafsteuern verjähren in zehn Jahren.