650.500
CH-BS
§ 6 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
§ 6 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
1. Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger aus dem Verkehr zurückgezogen, so sind die Kontrollschilder durch den Halter der Ausgabestelle zurückzugeben. Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im Verkehr stehend.