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650.500 CH-BS

§ 4 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

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§ 4 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

1. Keine Steuer ist zu entrichten für Fahrzeuge

a) des Bundes und der Bundesanstalten sowie der Armee;

b) des Kantons und der Gemeinden;

c) der öffentlich-rechtlichen Korporationen, Anstalten und Stiftungen sowie der gemeinnützigen Unternehmen;

d) von körperlich Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, sofern die Vermögensverhältnisse des Behinderten ein Entgegenkommen rechtfertigen;

e) die nicht im Verkehr stehen und deren Kontrollschilder deshalb abgegeben worden sind;

f) mit Fahrzeugausweis von einer Gültigkeitsdauer von höchstens einer Woche.

2. Über Gewährung der Steuerbefreiung entscheidet das zuständige Departement.

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