650.500
CH-BS
§ 4 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
§ 4 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
1. Keine Steuer ist zu entrichten für Fahrzeuge
a) des Bundes und der Bundesanstalten sowie der Armee;
b) des Kantons und der Gemeinden;
c) der öffentlich-rechtlichen Korporationen, Anstalten und Stiftungen sowie der gemeinnützigen Unternehmen;
d) von körperlich Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, sofern die Vermögensverhältnisse des Behinderten ein Entgegenkommen rechtfertigen;
e) die nicht im Verkehr stehen und deren Kontrollschilder deshalb abgegeben worden sind;
f) mit Fahrzeugausweis von einer Gültigkeitsdauer von höchstens einer Woche.
2. Über Gewährung der Steuerbefreiung entscheidet das zuständige Departement.