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650.500 CH-BS

§ 1 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

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§ 1 Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

1. Jeder Halter eines Fahrzeuges, dem im Kanton Basel-Stadt ein Fahrzeugausweis ausgestellt wird, hat ausser den durch Verordnung festgesetzten Gebühren für sein Fahrzeug von der Inbetriebnahme an eine Steuer zu entrichten.

2. Fahrzeuge, die den Fahrzeugausweis eines anderen Kantons für das laufende Jahr besitzen und deren Standort in den Kanton Basel-Stadt verlegt wird, unterliegen der hiesigen Besteuerung vom Beginn des Monats an, in welchem der Standortwechsel erfolgt.

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