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§ 9 Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Abweichende Vereinbarungen mit Vermittlerinnen und Vermittlern

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§ 9 Gasttaxenverordnung · Abweichende Vereinbarungen mit Vermittlerinnen und Vermittlern

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann mit Vermittlerinnen und Vermittlern vertraglich von § 6 bis § 8 abweichende Regelungen vereinbaren.

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