650.410
CH-BS
§ 9 Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Abweichende Vereinbarungen mit Vermittlerinnen und Vermittlern
§ 9 Gasttaxenverordnung · Abweichende Vereinbarungen mit Vermittlerinnen und Vermittlern
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann mit Vermittlerinnen und Vermittlern vertraglich von § 6 bis § 8 abweichende Regelungen vereinbaren.