650.410
CH-BS
§ 8 Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
§ 8 Gasttaxenverordnung · Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
1. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Rechnung.
2. Nach dieser Frist sind die säumigen Beherbergungsbetriebe oder ihre Vermittlerinnen und Vermittler zu mahnen.
3. Nach Ablauf der Mahnfrist wird ein Verzugszins in Höhe von 5% erhoben.
4. Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen
a) Mahngebühren ab zweiter Mahnung: Fr. 40;
b) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50.
5. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.