650.410
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Meldepflicht
§ 6 Gasttaxenverordnung · Meldepflicht
1. Die Betreiberinnen und Betreiber beziehungsweise deren gemäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes beauftragten Vermittlerinnen und Vermittler haben bis zum Sechsten des Folgemonats die im vergangenen Monat erfolgten Übernachtungen zu melden.
2. Das Departement wird ermächtigt, das aktuelle Meldeformular durch ein elektronisches Meldesystem zu ersetzen.
3. Näheres regelt das Departement.