Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
650.410 CH-BS

§ 6 Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Meldepflicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Gasttaxenverordnung · Meldepflicht

1. Die Betreiberinnen und Betreiber beziehungsweise deren gemäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes beauftragten Vermittlerinnen und Vermittler haben bis zum Sechsten des Folgemonats die im vergangenen Monat erfolgten Übernachtungen zu melden.

2. Das Departement wird ermächtigt, das aktuelle Meldeformular durch ein elektronisches Meldesystem zu ersetzen.

3. Näheres regelt das Departement.

← § 5 Gasttaxenverordnung Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Zuständigkeiten § 7 Gasttaxenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →