650.410
CH-BS
§ 4 Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Verteilung der Gästepässe an die Beherbergungsbetriebe
§ 4 Gasttaxenverordnung · Verteilung der Gästepässe an die Beherbergungsbetriebe
1. Die Verteilung der Gästepässe erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, durch einen gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes mit dem Vollzug beauftragten Dritten oder mittels eines von diesem betriebenen elektronischen Ausgabesystems.
2. Näheres regelt das Departement.