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§ 4 Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Verteilung der Gästepässe an die Beherbergungsbetriebe

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§ 4 Gasttaxenverordnung · Verteilung der Gästepässe an die Beherbergungsbetriebe

1. Die Verteilung der Gästepässe erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, durch einen gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes mit dem Vollzug beauftragten Dritten oder mittels eines von diesem betriebenen elektronischen Ausgabesystems.

2. Näheres regelt das Departement.

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