650.410
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Verwendung der Gasttaxenerträge
§ 3 Gasttaxenverordnung · Verwendung der Gasttaxenerträge
1. Pro gasttaxenpflichtige Übernachtung geht ein Betrag, dessen Höhe der Regierungsrat bestimmt, an den Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) zur Finanzierung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Gäste.
2. Über die weitere Verwendung der Gasttaxenerträge entscheidet das Departement nach Deckung seiner Vollzugskosten.
3. Das Departement kann mit Dritten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes eine Vereinbarung abschliessen.