650.410
CH-BS
§ 10 Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht
§ 10 Gasttaxenverordnung · Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht
1. Die Beherbergungsbetriebe und die Vermittlerinnen und Vermittler haben alle im Zusammenhang mit der Gasttaxengesetzgebung zu führenden Daten und Akten mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.