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§ 10 Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht

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§ 10 Gasttaxenverordnung · Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht

1. Die Beherbergungsbetriebe und die Vermittlerinnen und Vermittler haben alle im Zusammenhang mit der Gasttaxengesetzgebung zu führenden Daten und Akten mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

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