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§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Zuständigkeiten

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§ 1 Gasttaxenverordnung · Zuständigkeiten

1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für den Vollzug des Gesetzes betreffend die Erhebung einer Gasttaxe zuständig, soweit der Regierungsrat nicht einzelne Aufgaben des Vollzugs gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes an einen Dritten übertragen hat.

2. Zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

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