650.410
CH-BS
§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Zuständigkeiten
§ 1 Gasttaxenverordnung · Zuständigkeiten
1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für den Vollzug des Gesetzes betreffend die Erhebung einer Gasttaxe zuständig, soweit der Regierungsrat nicht einzelne Aufgaben des Vollzugs gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes an einen Dritten übertragen hat.
2. Zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.