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650.400 CH-BS

§ 9 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Zuständigkeit

Vollzug
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§ 9 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Zuständigkeit

1. Das zuständige Departement vollzieht die Aufgaben des vorliegenden Gesetzes.

2. Der Regierungsrat kann einzelne Aufgaben des Vollzugs an Dritte übertragen.

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