650.400
CH-BS
§ 9 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Zuständigkeit
Vollzug
§ 9 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Zuständigkeit
1. Das zuständige Departement vollzieht die Aufgaben des vorliegenden Gesetzes.
2. Der Regierungsrat kann einzelne Aufgaben des Vollzugs an Dritte übertragen.