§ 7 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Registrierungs-, Melde- und Auskunftspflichten
§ 7 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Registrierungs-, Melde- und Auskunftspflichten
1. Beherbergungsbetriebe sind nach Massgabe von § 12 bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme von Gästen registrierungspflichtig.
2. Die Betreiberinnen und Betreiber und die von ihnen im Sinne von § 6 Abs. 4 beauftragten Vermittlerinnen und Vermittler sind gegenüber der zuständigen Behörde zur Meldung der gasttaxenpflichtigen Übernachtungen sowie zur Auskunft verpflichtet.
3. Sie haben Einsicht in die Geschäftsbücher sowie alle weiteren abgaberelevanten Unterlagen zu gewähren.
4. Die zuständige Behörde kann eine Vermittlerin oder einen Vermittler von den Pflichten gemäss Abs. 2 und 3 entbinden, falls eine von ihr akzeptierte unabhängige Revisionsstelle die Korrektheit der Angaben der Vermittlerin oder des Vermittlers bestätigt. Der Revisionsstelle ist Einsicht in die Geschäftsbücher sowie alle weiteren abgaberelevanten Unterlagen zu gewähren. Voraussetzung ist ein Vertrag gemäss § 6 Abs. 4.