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§ 6 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Erhebungs- und Ablieferungspflicht

Pflichten des Beherbergungsbetriebs
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§ 6 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Erhebungs- und Ablieferungspflicht

1. Die im Kanton liegenden Beherbergungsbetriebe, die gewerbsmässig oder gelegentlich gegen Entgelt Personen beherbergen, sind verpflichtet, die Gasttaxe von den abgabepflichtigen Personen einzufordern und an die zuständige Behörde abzugeben.

2. Als Beherbergungsbetriebe gelten Hotels, Pensionen, Bed and Breakfasts sowie Angebote der Parahotellerie wie Jugendherbergen, Hostels, Gruppenunterkünfte, Ferienwohnungen, Appartementhäuser und andere Unterkünfte, die geeignet sind, wiederholt Gäste zu beherbergen.

3. Die Betreiberinnen und Betreiber der Beherbergungsbetriebe schulden die Gasttaxe mit ihren Gästen in solidarischer Verbindung.

4. Betreiberinnen und Betreiber sowie Vermittlerinnen und Vermittler von Übernachtungsangeboten können vereinbaren, dass Erhebung und Abgabe der Gasttaxe durch die letzteren erfolgen. Es muss vorab ein entsprechender Vertrag zwischen Vermittlerin oder Vermittler und zuständiger Behörde vorliegen.

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