§ 4 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Abgabepflicht
§ 4 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Abgabepflicht
1. Die Gasttaxe wird von Personen erhoben, die gegen Entgelt in im Kanton Basel-Stadt liegenden Beherbergungsbetrieben übernachten, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen.
2. Von der Abgabepflicht befreit sind
a) Übernachtende Kinder unter 12 Jahren;
b) Personen, die ununterbrochen während mehr als 30 Tagen gegen Entgelt in derselben Unterkunft übernachten, ab dem 31. Tag der Übernachtung;
c) Personen in Spitälern, Heilstätten, Heimen, sozialen Institutionen, Ausbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen;
d) Angehörige der Armee und des Zivilschutzes bei Einquartierung;
e) Personen mit einer Wochen- oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung;
f) Passagierinnen und Passagiere von Flusskreuzfahrten auf dem Rhein.
3. Der Regierungsrat kann weitere Personengruppen von der Abgabepflicht befreien.