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§ 4 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Abgabepflicht

Erhebung der Gasttaxe
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§ 4 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Abgabepflicht

1. Die Gasttaxe wird von Personen erhoben, die gegen Entgelt in im Kanton Basel-Stadt liegenden Beherbergungsbetrieben übernachten, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen.

2. Von der Abgabepflicht befreit sind

a) Übernachtende Kinder unter 12 Jahren;

b) Personen, die ununterbrochen während mehr als 30 Tagen gegen Entgelt in derselben Unterkunft übernachten, ab dem 31. Tag der Übernachtung;

c) Personen in Spitälern, Heilstätten, Heimen, sozialen Institutionen, Ausbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen;

d) Angehörige der Armee und des Zivilschutzes bei Einquartierung;

e) Personen mit einer Wochen- oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung;

f) Passagierinnen und Passagiere von Flusskreuzfahrten auf dem Rhein.

3. Der Regierungsrat kann weitere Personengruppen von der Abgabepflicht befreien.

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