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§ 3 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Gasttaxe

Erhebung der Gasttaxe
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§ 3 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Gasttaxe

1. Die Gasttaxe wird pro Person für jede entgeltliche Übernachtung erhoben und beträgt mindestens 3.60 Franken und höchstens 4.20 Franken. Die Höhe wird vom Regierungsrat festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der überwiegend den Gästen zu Gute kommenden Leistungen.

2. Im Betrag enthalten ist ein Beitrag für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs in Teilen des Einzugsgebiets des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) sowie allfällige weitere Vergünstigungen und Angebote.

3. Der Regierungsrat kann die Gasttaxe entsprechend dem Basler Index für Konsumentenpreise ganz oder teilweise der Teuerung anpassen.

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