650.400
CH-BS
§ 2 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Verwendung des Steuerertrags
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Verwendung des Steuerertrags
1. Über die Verwendung des Ertrags der Gasttaxe im Sinn von § 1 entscheidet der Regierungsrat.
2. Er kann mit geeigneten Dritten wie Tourismusorganisationen Vereinbarungen abschliessen.