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§ 2 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Verwendung des Steuerertrags

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Verwendung des Steuerertrags

1. Über die Verwendung des Ertrags der Gasttaxe im Sinn von § 1 entscheidet der Regierungsrat.

2. Er kann mit geeigneten Dritten wie Tourismusorganisationen Vereinbarungen abschliessen.

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