650.400
CH-BS
§ 17 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Ausführungsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 17 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.