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§ 16 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Rechtsmittel

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§ 16 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Rechtsmittel

1. Gegen kantonale Verfügungen, welche gemäss diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen ergehen, steht den Betroffenen nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 ein Rekursrecht an das zuständige Departement zu.

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