§ 15 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Strafbestimmungen
§ 15 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Strafbestimmungen
1. Wer durch Verletzung der gesetzlichen Melde- oder Mitwirkungspflichten, durch Verschweigen von Tatsachen oder durch unrichtige Angaben vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass keine oder zu niedrige Abgaben abgeliefert werden, kann mit Busse bestraft werden.
2. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis zu einem Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden und beträgt maximal 30'000 Franken.
3. Wer den den Gästen und den übernachtenden Kindern vorbehaltenen Gästepass im Sinn von § 5 und § 8 nicht korrekt ausstellt, kann mit einer Busse bis 1'000 Franken bestraft werden.
4. Der unberechtigte Gebrauch des den Gästen und den übernachtenden Kindern vorbehaltenen Gästepasses kann mit einer Busse bis 1'000 Franken bestraft werden.