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§ 14 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Nachsteuer

Vollzug
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§ 14 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Nachsteuer

1. Eine vorenthaltene Gasttaxe ist von der Betreiberin oder dem Betreiber des Beherbergungsbetriebs nachzuzahlen.

2. Der zu leistende Verzugszins entspricht dem jeweils gültigen Belastungszins bei Steuerausständen gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern.

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