650.400
CH-BS
§ 13 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Datenaustausch
Vollzug
§ 13 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Datenaustausch
1. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten beim jeweiligen öffentlichen Organ oder bei den mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten zu beziehen.