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§ 13 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Datenaustausch

Vollzug
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§ 13 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Datenaustausch

1. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten beim jeweiligen öffentlichen Organ oder bei den mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten zu beziehen.

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