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§ 12 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Register

Vollzug
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§ 12 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Register

1. Der Regierungsrat kann die zuständige Behörde mit der Führung eines Registers der Beherbergungsbetriebe beauftragen.

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