650.400
CH-BS
§ 12 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Register
Vollzug
§ 12 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Register
1. Der Regierungsrat kann die zuständige Behörde mit der Führung eines Registers der Beherbergungsbetriebe beauftragen.