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§ 11 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Veranlagung

Vollzug
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§ 11 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Veranlagung

1. Werden die abgabepflichtigen Übernachtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht gemeldet, setzt die zuständige Behörde den geschuldeten Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest.

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