650.400
CH-BS
§ 11 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Veranlagung
Vollzug
§ 11 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Veranlagung
1. Werden die abgabepflichtigen Übernachtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht gemeldet, setzt die zuständige Behörde den geschuldeten Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest.