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§ 10 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Kontrolle

Vollzug
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§ 10 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Kontrolle

1. Die zuständige Behörde kann die Beherbergungsbetriebe auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin kontrollieren.

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