650.400
CH-BS
§ 1 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe · Zweck
1. Der Kanton erhebt für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Infrastrukturen und Leistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, eine Gasttaxe.
2. Die Gasttaxe darf weder für die Tourismuswerbung noch für die Finanzierung ordentlicher kantonaler Aufgaben verwendet werden.