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CH-BS
§ 9 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Fälligkeit der Steuerforderung, Verspätungszins
§ 9 Handänderungssteuergesetz · Fälligkeit der Steuerforderung, Verspätungszins
1. Die Steuer ist einen Monat nach Abschluss des steuerbaren Rechtsgeschäfts zu entrichten.
2. Erfolgt die Fertigung im Grundbuch früher, so ist die Steuer vor der Fertigung zu entrichten.
3. Wird die Steuer verspätet bezahlt, ist ein Verspätungszins geschuldet, der den vom Regierungsrat für natürliche Personen bei den direkten Steuern festgelegten Zinsausgleich zu Lasten der Steuerpflichtigen um 2 Prozent übersteigt. Der Verspätungszins ist auch geschuldet, wenn die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig geworden ist.