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§ 8 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Entstehen der Steuerforderung

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§ 8 Handänderungssteuergesetz · Entstehen der Steuerforderung

1. Die Steuerforderung entsteht mit dem Abschluss des steuerbaren Rechtsgeschäfts, bei suspensiv bedingten oder von behördlichen Bewilligungen abhängigen Rechtsgeschäften erst mit Eintritt ihrer Rechtskraft.

2. Fällt das Rechtsgeschäft nachträglich dahin, entfällt die Steuerforderung. Eine bereits bezahlte Handänderungssteuer wird samt Zins zurückerstattet. Der Rückerstattungszins entspricht dem vom Regierungsrat bei den direkten Steuern festgelegten Vergütungszins für natürliche Personen.

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