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§ 6 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Steuerbefreite Personen

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§ 6 Handänderungssteuergesetz · Steuerbefreite Personen

1. Keine Handänderungssteuer schulden

a) der Bund, der Kanton und seine Gemeinden;

b) * Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die nach § 66 des Gesetzes über die direkten Steuern von der Steuerpflicht befreit sind, sofern die Grundstücke unmittelbar zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken erworben werden;

c) wer durch Bundes- oder durch das baselstädtische Recht von der Handänderungssteuerpflicht ausgenommen ist.

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