§ 5 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Steuersubjekt
§ 5 Handänderungssteuergesetz · Steuersubjekt
1. Die Handänderungssteuer schuldet, unter Vorbehalt von Abs. 2,
a) wer ein Grundstück erwirbt;
b) wer aus einem Baurecht berechtigt wird;
c) wer ein Kaufs- oder Rückkaufsrecht ausübt, abtritt oder auf ein solches verzichtet;
d) wer später in die Rechte der Erwerber oder Erwerberinnen aus einem steuerbaren Erwerbsgeschäft eintritt;
e) * wer Anteilsrechte an einer Immobiliengesellschaft erwirbt, soweit er dadurch alleine, gemeinsam mit dem Ehepartner, dem eingetragenen Partner oder mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Personen über 50 Prozent des nominellen oder des stimmberechtigten Aktienkapitals, Stammkapitals oder Genossenschaftskapitals erlangt oder schon innegehabt hat.
2. Bei Erwerb eines Grundstücks im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. a, c oder d ist die Veräussererin bzw. der Veräusserer steuerpflichtig.