Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
650.100 CH-BS

§ 5 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Steuersubjekt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Handänderungssteuergesetz · Steuersubjekt

1. Die Handänderungssteuer schuldet, unter Vorbehalt von Abs. 2,

a) wer ein Grundstück erwirbt;

b) wer aus einem Baurecht berechtigt wird;

c) wer ein Kaufs- oder Rückkaufsrecht ausübt, abtritt oder auf ein solches verzichtet;

d) wer später in die Rechte der Erwerber oder Erwerberinnen aus einem steuerbaren Erwerbsgeschäft eintritt;

e) * wer Anteilsrechte an einer Immobiliengesellschaft erwirbt, soweit er dadurch alleine, gemeinsam mit dem Ehepartner, dem eingetragenen Partner oder mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Personen über 50 Prozent des nominellen oder des stimmberechtigten Aktienkapitals, Stammkapitals oder Genossenschaftskapitals erlangt oder schon innegehabt hat.

2. Bei Erwerb eines Grundstücks im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. a, c oder d ist die Veräussererin bzw. der Veräusserer steuerpflichtig.

← § 4 Handänderungssteuergesetz Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Grundsatz § 6 Handänderungssteuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →