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§ 4 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Steuerbefreite Handänderungen

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§ 4 Handänderungssteuergesetz · Steuerbefreite Handänderungen

1. Von der Handänderungssteuer sind befreit

a) Handänderungen an die Nachkommen, Adoptivnachkommen, Stief- und Pflegekinder;

b) Handänderungen im Rahmen einer Erbteilung;

c) * Handänderungen zwischen Ehegatten und zwischen eingetragenen Partnern;

d) Handänderungen im Zuge einer güterrechtlichen Auseinandersetzung;

e) Handänderungen infolge körperlicher Teilung von gemeinschaftlichem Grundeigentum (Realteilung) sowie Aufteilung in Stockwerkeigentum, insoweit die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilsverhältnissen entsprechen;

f) * Handänderungen bei Umstrukturierungen; die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die direkten Steuern gelten sinngemäss.

g) * ...

h) * ...

i) * ...

2. Die Handänderungssteuer wird zum Satze von 1,5 Prozent erhoben bei

a) Erwerb eines ausschliesslich und während mindestens 6 Jahren dauernd selbstbewohnten Grundstücks;

b) Veräusserung eines ausschliesslich und während mindestens sechs Jahren dauernd selbstbewohnten Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös grundsätzlich innert einjähriger Frist zum Erwerb eines gleichgenutzten Ersatzgrundstücks innerhalb des Kantons verwendet wird;

c) * Erwerb eines Grundstücks durch eine Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus im Sinne des Wohnraumfördergesetzes; veräussert eine Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus eine Wohnliegenschaft zwecks Erwerbs eines gleichgenutzten Ersatzgrundstücks, gilt lit. b sinngemäss;

d) * Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohngenossenschaft, die nicht bereits unter die Privilegierung gemäss lit. c fällt, wenn ihre Mieterinnen und Mieter mehrheitlich zugleich auch Genossenschaftsmitglieder sind, das Genossenschaftskapital zur Hauptsache von ihnen eingebracht und maximal bis zu einem um 1 Prozent unter dem Zinssatz der Basler Kantonalbank für variable erste Hypotheken liegenden Satz verzinst und das Grundstück während mindestens sechs Jahren mehrheitlich von Genossenschaftsmitgliedern selbst bewohnt wird; veräussert eine Wohngenossenschaft eine Wohnliegenschaft zwecks Erwerbs eines gleichgenutzten Ersatzgrundstücks, gilt lit. b sinngemäss.

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