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§ 3 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Steuerobjekt

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§ 3 Handänderungssteuergesetz · Steuerobjekt

1. Besteuert wird der Erwerb eines Grundstückes.

2. Als Erwerb eines Grundstückes gilt jeder Abschluss eines Vertrages, der den Erwerbern oder Erwerberinnen zusichert, ihnen Eigentumsrechte an einem Grundstück zu übertragen, sowie der Erwerb an einer freiwilligen oder amtlichen Gant.

3. Dem Erwerb eines Grundstücks gleichgestellt ist

a) der Erwerb eines selbständigen und dauernden Baurechts, welches Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen zugunsten der Erwerber oder Erwerberinnen bestellen;

b) das Ausüben eines Kaufs- oder Rückkaufsrechts über ein Grundstück;

c) das Abtreten eines vorgemerkten Kaufs- oder Rückkaufsrechts über ein Grundstück;

d) der entgeltliche Verzicht auf ein vorgemerktes Kaufs- oder Rückkaufsrecht;

e) der Eintritt in die Rechte der ursprünglichen Erwerber oder Erwerberinnen aus einem steuerbaren Erwerbsgeschäft, auch wenn diese damals den Vertrag wahlweise für sich oder noch zu bestimmende Dritte abgeschlossen haben;

f) der Erwerb von Anteilsrechten an einer Immobiliengesellschaft.

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