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§ 2 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Begriff des Grundstückes

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§ 2 Handänderungssteuergesetz · Begriff des Grundstückes

1. Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind

a) die Liegenschaften;

b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechte;

c) die Miteigentumsanteile an Grundstücken;

d) die Gesamthandsanteile an Grundstücken; geht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis nichts anderes hervor, so werden die jeweiligen Anteile der Gesamteigentümer und Gesamteigentümerinnen als gleich gross vermutet.

2. Grundstücken wirtschaftlich gleichgestellt sind Immobiliengesellschaften. Eine Immobiliengesellschaft ist eine juristische Person, deren Aktiven gemessen am Buchwert, seit der Gründung, längstens aber in den letzten fünf Geschäftsjahren zu mindestens zwei Dritteln aus Grundstücken bestehen und deren gesamter Rohertrag zu mindestens zwei Dritteln aus Grundstücken fliesst.

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