650.100
CH-BS
§ 17 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Inkrafttreten
§ 17 Handänderungssteuergesetz · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.