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CH-BS
§ 14 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Rechtsmittel
§ 14 Handänderungssteuergesetz · Rechtsmittel
1. Gegen die Steuerveranlagung kann innert 30 Tagen, nachdem sie zugestellt worden ist, schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2. Gegen den Einspracheentscheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich Rekurs bei der Steuerrekurskommission erheben.
3. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern.