650.100
CH-BS
§ 13 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Steuersicherung
§ 13 Handänderungssteuergesetz · Steuersicherung
1. Das Grundbuchamt trägt steuerpflichtige Geschäfte nicht ins Grundbuch ein, bevor die Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.