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§ 13 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Steuersicherung

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§ 13 Handänderungssteuergesetz · Steuersicherung

1. Das Grundbuchamt trägt steuerpflichtige Geschäfte nicht ins Grundbuch ein, bevor die Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.

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