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§ 12 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Anzeige und Auskunftspflicht Dritter

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§ 12 Handänderungssteuergesetz · Anzeige und Auskunftspflicht Dritter

1. Die Notare und Notarinnen melden - sofern sie die Steuer nicht selbst deklarieren - der zuständigen Behörde schriftlich den Abschluss jedes steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts unverzüglich, nachdem sie es beurkundet haben.

2. Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden erteilen der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörde auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, die der zuständigen Behörde von Amtes wegen Meldungen zu erstatten haben.

4. Alle Personen, die an einem steuerbaren Rechtsgeschäft beteiligt sind, erteilen darüber auf Anfrage der zuständigen Behörde Auskunft.

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