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650.100 CH-BS

§ 11 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Amtliche Veranlagung

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§ 11 Handänderungssteuergesetz · Amtliche Veranlagung

1. Die zuständige Behörde verfügt die Handänderungssteuer von Amtes wegen

a) sofern Pflichtige eine Steuerverfügung verlangen;

b) sofern Pflichtige ihrer Pflicht zur Selbstveranlagung nicht nachkommen oder die Auskunft verweigern;

c) sofern die Steuerpflicht, der steuerbare Sachverhalt oder die Bemessung der Steuer umstritten sind;

d) sofern Anteilsrechte an Immobiliengesellschaften zu versteuern sind.

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