650.100
CH-BS
§ 11 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Amtliche Veranlagung
§ 11 Handänderungssteuergesetz · Amtliche Veranlagung
1. Die zuständige Behörde verfügt die Handänderungssteuer von Amtes wegen
a) sofern Pflichtige eine Steuerverfügung verlangen;
b) sofern Pflichtige ihrer Pflicht zur Selbstveranlagung nicht nachkommen oder die Auskunft verweigern;
c) sofern die Steuerpflicht, der steuerbare Sachverhalt oder die Bemessung der Steuer umstritten sind;
d) sofern Anteilsrechte an Immobiliengesellschaften zu versteuern sind.