Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
650.100 CH-BS

§ 10 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Selbstveranlagung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Handänderungssteuergesetz · Selbstveranlagung

1. Die Steuerpflichtigen zeigen innert eines Monats nach Abschluss des steuerbaren Rechtsgeschäfts dieses der zuständigen Behörde an, reichen eine Kopie des Vertrages ein und deklarieren die Steuerfaktoren selbst (Selbstveranlagung). Die Steuer ist innert gleicher Frist zu bezahlen.

2. Die Steuerpflichtigen erteilen auf Anfrage hin Auskunft und reichen auf Verlangen weitere Belege ein.

3. Die Notare und Notarinnen weisen die Steuerpflichtigen auf die Bestimmungen dieses Gesetzes hin.

← § 9 Handänderungssteuergesetz Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Grundsatz § 11 Handänderungssteuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →