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CH-BS
§ 10 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Selbstveranlagung
§ 10 Handänderungssteuergesetz · Selbstveranlagung
1. Die Steuerpflichtigen zeigen innert eines Monats nach Abschluss des steuerbaren Rechtsgeschäfts dieses der zuständigen Behörde an, reichen eine Kopie des Vertrages ein und deklarieren die Steuerfaktoren selbst (Selbstveranlagung). Die Steuer ist innert gleicher Frist zu bezahlen.
2. Die Steuerpflichtigen erteilen auf Anfrage hin Auskunft und reichen auf Verlangen weitere Belege ein.
3. Die Notare und Notarinnen weisen die Steuerpflichtigen auf die Bestimmungen dieses Gesetzes hin.