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CH-BS
§ 1 Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) - Grundsatz
§ 1 Handänderungssteuergesetz · Grundsatz
1. Der Handänderungssteuer unterliegen die zivilrechtlichen und die in diesem Gesetz aufgeführten wirtschaftlichen Handänderungen.
2. Der Steuersatz beträgt 3 Prozent.
3. Steuerpflichtig ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, der Erwerber oder die Erwerberin.
4. Die Steuer wird nach der vereinbarten Gegenleistung berechnet, mindestens aber vom Steuerwert des Grundstücks.