Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 99 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Verfahrensgrundsätze - Nachbesserung bei Formmängeln
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§ 99 Steuerverordnung, StV

1. Fehlt bei einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder Vollmacht, so wird dem Absender oder der Absenderin Gelegenheit gegeben, den Mangel innert angemessener Nachfrist zu beheben.

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