640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 99 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Organisation und Verfahren - Verfahrensgrundsätze - Nachbesserung bei Formmängeln
§ 99 Steuerverordnung, StV
1. Fehlt bei einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder Vollmacht, so wird dem Absender oder der Absenderin Gelegenheit gegeben, den Mangel innert angemessener Nachfrist zu beheben.